In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567
Die befristete Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung (abgeändert mit Beschluss Nr. 196 vom 25,02.2014)

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5. Gesuche

5.1 Um in den Dienst der Landesverwaltung treten zu können, muß man das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.2 Die Gesuche um die Einreihung in die Rangordnungen sind anhand des beiliegenden Musters abzufassen und gelten als termingerecht eingereicht:

a) wenn sie innerhalb 12.00 Uhr des 15. Jänner, 15. Mai, 15. September beim Amt für Personalaufnahme abgegeben werden;

b) wenn sie auf dem Postwege mittels eingeschriebenem Brief innerhalb der besagten Termine abgeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

5.3 Die Bewerber werden aufgerufen, sich bereits zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung mit ihren Interessen und Möglichkeiten auseinanderzusetzen und zu entscheiden,

a) in welchen Berufsbildern (max. 3) sie tätig werden möchten;

b) in welchen Gemeinden (max. 3) sie ihre Arbeit aufnehmen möchten;

c) ob sie einer Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen;

d) ob sie als Schulwart /in tagsüber und/oder abends (sog. ausserschulische Tätigkeiten) arbeiten möchten.

Die einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich und kann zu jedem Einreichetermin abgeändert werden. Für die Rangordnung wird ausschließlich das zuletzt eingereichte Gesuch berücksichtigt. Die Unterzeichnung des Gesuchs gilt auch als Unterzeichnung des Lebenslaufs.

5.4 Die Beantragung der befristeten Aufnahme gilt in Berufsbildern, für die ein Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, gleichzeitig als Antrag um die Teilnahme am Wettbewerb.

5.5 Die Studien- und/oder Berufstitel sind am besten in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für das Arbeitsbüchlein oder die vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbestätigung zum Nachweis der Berufserfahrung. Ansonsten richtet sich der Bewerber nach den im Gesuchsmuster angeführten Angaben.

5.6 Die Gesuche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab Genehmigung der Rangordnung bestätigt werden, in welche der Bewerber die Einreihung erlangt hat. Die Bestätigung der Gesuche muß innerhalb der von Zfr. 5.2 vorgesehenen Fristen erfolgen. Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, braucht sein Gesuch nicht zu bestätigen.

5.7 Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muß der Bewerber seine Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimum und unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder auf den neuesten Stand bringen; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

5.8 Die Gesuche und die den Gesuchen beigelegten Unterlagen werden im Falle einer Streichung der Bewerber aus den Rangordnungen nicht zurückerstattet. Sie werden für den Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung für den Bewerber zur Verfügung gehalten und dann der Papierverwertung zugeführt.

5.9 Wer aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in den Rangordnungen oder sogar Aufträge erschwindelt, muß mit der Annullierung der Aufträge, mit der permanenten Streichung aus allen Rangordnungen und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.

5.10 Die Bewerber, der ladinischen Sprachgruppe, können sich zwecks Besetzung von Stellen in der Schulverwaltung auch in die jeweilige Rangordnung einer der anderen beiden Sprachgruppen eintragen lassen, je nachdem ob sie die erforderliche Ausbildung an einer Schule mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache abgeschlossen haben. Beim Abschluss der erforderlichen Ausbildung an einer Schule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in die jeweilige Rangordnung der anderen beiden Sprachgruppen möglich (Art. 3-bis L.G. 15.04.1991 Nr. 11). Wer der ladinischen Sprachgruppe angehört muss den Dreisprachigkeitsnachweis besitzen.

5.11 Wer sich um die Eintragung in eine Rangordnung bewirbt, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, sofern sie für die Aufnahme bedeutsam sind, im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften von der Verwaltung verwendet und von anderen Bewerbern eingesehen werden können.

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