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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 9. Dezember 2002, Nr. 4567
Die befristete Aufnahme in den Landesdienst - Novellierung der Regelung (abgeändert mit Beschluss Nr. 196 vom 25,02.2014)

Anlage

DIE BEFRISTETE AUFNAHME IN DEN LANDESDIENST

1.Einführung

1.1 In der Landesverwaltung erfolgt die befristete Aufnahme von Personal seit 1995 vermehrt über Wettbewerber oder Auswahlverfahren.

1.2 Falls die Abwicklung von Wettbewerben oder Auswahlverfahren aus Gründen dringenden Bedarfs nicht abgewartet werden kann, so wird Personal befristet auch über Rangordnungen aufgenommen, deren Erstellung und Nutzung unter Beachtung transparenter und objektiver Regeln erfolgt.

2. Rangordnungen

2.1 Die Rangordnungen werden alle 4 Monate neu erstellt und haben ständigen Charakter, d.h. das Ansuchen braucht nicht zu jedem Rangordnungstermin wiederholt werden.

2.2 Die Rangordnungen werden pro Berufsbild, nach Sprachgruppen getrennt erstellt. Je nach Bedarf werden sie pro Gemeinde oder geographischen Raum (mehrere Gemeinden) oder Verwaltungsstruktur erstellt. Wenn für ein Berufsbild das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, so wird die entsprechende Rangordnung auch für die befristete Aufnahme verwendet.

2.3 Die Rangordnungen werden für die Berufsbilder erstellt, welche in Anlage 2 aufgelistet sind. Für die restlichen Berufsbilder wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz folgendermaßen vorgegangen:

a) die Stellen werden mittels Zeitungsinserat angeboten,

b) eine dreiköpfige Kommission stellt den Grad der Eignung der Interessenten zur Besetzung der Stellen fest.

Die dreiköpfige Kommission wird vom Direktor der Personalabteilung ernannt und kann Personen hinzuziehen, welche auf dem entsprechenden Fachgebiet oder in der Personalauswahl eine besondere Erfahrung besitzen oder den Dienst leiten, für welchen das Personal eingestellt wird.

2.4 Die Berufsbilder, für welche Rangordnungen erstellt werden, können mittels Dekret des Direktors der Personalabteilung zu jedem Rangordnungstermin neu festgelegt werden.

3. Führung und Verwaltung der Rangordnungen

3.1 Die Rangordnungen ergeben sich aus der Bewertung von Studien- und/oder Berufstiteln sowie der Berufserfahrung. Die Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgt, werden im Anhang wiedergegeben (Anlage1).

3.2 Die Berufserfahrung wird zweimal im Jahr bewertet. Die bis zum 31. Dezember angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. März des darauffolgenden Jahres; die zum 30. Juni angereifte Berufserfahrung zählt erstmals für die Rangordnung zum 1. November desselben Jahres.

3.3 Bei Punktegleichheit kommen die Vorzugskriterien zur Anwendung, die für den Zugang zum Staatsdienst gelten: D.P.R. vom 9. Mai 1994, Nr. 487, in geltender Fassung.

3.4 Das im Jahr vor dem Abgabetermin der Gesuche für die Eintragung in die Rangordnung im Dienst stehende Personal, welches aufgrund einer Rangordnung aufgenommen wurde, hat in der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes unter Berücksichtigung des höheren Dienstalters den Vorrang. Dieser Vorrangtitel gilt auch für das Personal, welches nach der Erschöpfung der Rangordnung aufgenommen wird und zum Zeitpunkt der Aufnahme im Besitze der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen ist.

3.5 Die Bewerber, welche in einem Auswahlverfahren die Eignung erlangt haben, können in der Rangordnung des betreffenden Berufsbildes von ungeprüften Bewerbern nicht überholt werden.

3.6 15 Tage vor Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen liegen die vorläufigen Rangordnungen am Sitz der Personalabteilung im Landhaus VIII, Bozen, Rittnerstraße 13, auf.

Damit haben die direkt betroffenen Bewerber die Möglichkeit, innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen Einspruch wegen allfälliger Fehler zu erheben. Die endgültigen Rangordnungen werden mit Dekret des Direktors der Personalabteilung genehmigt, am besagten Sitz der Personalabteilung veröffentlicht und beim Amt für Personalaufnahme hinterlegt. Sie gelten ab 1. März, 1. Juli und 1. November jeden Jahres.

3.7 Im Geiste einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Bürger wird der Bewerber aufgefordert, innerhalb des Anschlagzeitraums von 15 Tagen auf allfällige Fehler in den vorläufigen Rangordnungen hinzuweisen oder die Behebung von Mängeln in bereits gemachten Angaben oder eingereichten Unterlagen zu beantragen.

Gegen die Genehmigung der endgültigen Rangordnungen kann der Bewerber auf alle Fälle Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Veröffentlichung der endgültigen Rangordnungen einlegen ( L.G. Nr. 17/93).

4. Streichung aus der Rangordnung, Verlust des Vorrangs

4.1 Wenn jemand ohne triftigen Grund ein Stellenangebot nicht annimmt, die Dokumente nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht oder den Dienst nicht zum vereinbarten Termin antritt, so erfolgt die Streichung aus der entsprechenden Rangordnung, außer es handelt sich um die Rangordnung eines Berufsbildes, für welches das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist.

Bei freiwilligem Dienstaustritt erfolgt die Streichung aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes.

Weitere Fälle von Streichungen sind bei ungenügender Leistung und bei Disziplinarmaßnahmen vorgesehen (siehe Ziffer 8).

Die Zuerkennung und Annahme einer fixen Stelle (unbefristeter Auftrag oder Stammrolle) bedingt die Streichung des Bewerbers aus der entsprechenden Rangordnung.

4.2 Wird jemand aus einer Rangordnung gestrichen, so kann er sofort wieder ein Gesuch um Einreihung in die Rangordnung einreichen, die zum nächsten Termin erstellt wird. Wer sich allerdings einem Auswahlverfahren, zu dem er eingeladen wird, ohne triftigen Grund nicht stellt oder es nicht besteht, wird für die Dauer von 6 Monaten aus der Rangordnung des entsprechenden Berufsbildes gestrichen. Nach diesem Zeitraum, der ab dem ersten Tag der Veröffentlichung der Rangordnung des Auswahlverfahrens läuft, kann ein neues Gesuch eingereicht werden.

4.3 Wer in einer Rangordnung eine Vorrangposition aufgrund eines befristeten Auftrages innehat, verliert dieselbe, wenn er sich ohne triftigen Grund einem Wettbewerb bzw. Auswahlverfahren nicht stellt, zu dem er eingeladen wurde bzw. wenn er die Eignung nicht erlangt.

5. Gesuche

5.1 Um in den Dienst der Landesverwaltung treten zu können, muß man das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5.2 Die Gesuche um die Einreihung in die Rangordnungen sind anhand des beiliegenden Musters abzufassen und gelten als termingerecht eingereicht:

a) wenn sie innerhalb 12.00 Uhr des 15. Jänner, 15. Mai, 15. September beim Amt für Personalaufnahme abgegeben werden;

b) wenn sie auf dem Postwege mittels eingeschriebenem Brief innerhalb der besagten Termine abgeschickt werden. Diesbezüglich ist der Datumstempel des Annahmepostamtes maßgebend.

5.3 Die Bewerber werden aufgerufen, sich bereits zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung mit ihren Interessen und Möglichkeiten auseinanderzusetzen und zu entscheiden,

a) in welchen Berufsbildern (max. 3) sie tätig werden möchten;

b) in welchen Gemeinden (max. 3) sie ihre Arbeit aufnehmen möchten;

c) ob sie einer Vollzeitbeschäftigung oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen;

d) ob sie als Schulwart /in tagsüber und/oder abends (sog. ausserschulische Tätigkeiten) arbeiten möchten.

Die einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich und kann zu jedem Einreichetermin abgeändert werden. Für die Rangordnung wird ausschließlich das zuletzt eingereichte Gesuch berücksichtigt. Die Unterzeichnung des Gesuchs gilt auch als Unterzeichnung des Lebenslaufs.

5.4 Die Beantragung der befristeten Aufnahme gilt in Berufsbildern, für die ein Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, gleichzeitig als Antrag um die Teilnahme am Wettbewerb.

5.5 Die Studien- und/oder Berufstitel sind am besten in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für das Arbeitsbüchlein oder die vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbestätigung zum Nachweis der Berufserfahrung. Ansonsten richtet sich der Bewerber nach den im Gesuchsmuster angeführten Angaben.

5.6 Die Gesuche verfallen, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren ab Genehmigung der Rangordnung bestätigt werden, in welche der Bewerber die Einreihung erlangt hat. Die Bestätigung der Gesuche muß innerhalb der von Zfr. 5.2 vorgesehenen Fristen erfolgen. Wer in den Landesdienst aufgenommen wird, braucht sein Gesuch nicht zu bestätigen.

5.7 Im Zuge der Bestätigung des Gesuches muß der Bewerber seine Position hinsichtlich Arbeitslosigkeit, Beihilfe zum Lebensminimum und unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder auf den neuesten Stand bringen; mangels entsprechender Angaben werden die vorher zugeteilten Punkte aberkannt.

5.8 Die Gesuche und die den Gesuchen beigelegten Unterlagen werden im Falle einer Streichung der Bewerber aus den Rangordnungen nicht zurückerstattet. Sie werden für den Zeitraum von 2 Jahren ab Streichung für den Bewerber zur Verfügung gehalten und dann der Papierverwertung zugeführt.

5.9 Wer aufgrund unwahrer Angaben oder gefälschter Dokumente nicht zustehende Positionen in den Rangordnungen oder sogar Aufträge erschwindelt, muß mit der Annullierung der Aufträge, mit der permanenten Streichung aus allen Rangordnungen und mit den gesetzlich vorgesehenen strafrechtlichen Folgen rechnen.

5.10 Die Bewerber, der ladinischen Sprachgruppe, können sich zwecks Besetzung von Stellen in der Schulverwaltung auch in die jeweilige Rangordnung einer der anderen beiden Sprachgruppen eintragen lassen, je nachdem ob sie die erforderliche Ausbildung an einer Schule mit deutscher oder italienischer Unterrichtssprache abgeschlossen haben. Beim Abschluss der erforderlichen Ausbildung an einer Schule in den ladinischen Ortschaften ist die Eintragung in die jeweilige Rangordnung der anderen beiden Sprachgruppen möglich (Art. 3-bis L.G. 15.04.1991 Nr. 11). Wer der ladinischen Sprachgruppe angehört muss den Dreisprachigkeitsnachweis besitzen.

5.11 Wer sich um die Eintragung in eine Rangordnung bewirbt, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, sofern sie für die Aufnahme bedeutsam sind, im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften von der Verwaltung verwendet und von anderen Bewerbern eingesehen werden können.

6. Menschen mit Behinderung

6.1 Für Menschen mit Behinderung (Staatsgesetz 68/99) werden eigene, nach Sprachgruppen getrennte Rangordnungen erstellt. In diesen Rangordnungen rangieren die beschäftigungslosen vor den beschäftigten Menschen mit Behinderung.

6.2 Die beschäftigungslosen Menschen mit Behinderung werden in die Rangordnungen nach den Kriterien des Arbeitsamtes eingetragen, die beschäftigten Menschen mit Behinderung nach jenen, welche für die übrigen Gesuchsteller gelten.

6.3 Den Menschen mit Behinderung werden in der Regel anfänglich kurzfristige Teilzeit- oder Vollzeitstellen angeboten. Dadurch wird den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geboten, sich Klarheit zu verschaffen, ob sie mit den Anforderungen des Berufsbildes zurechtkommen und zu beurteilen, inwieweit ihre verminderte Arbeitskapazität für eine dauerhafte Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausreicht.

7. Stellenangebot

7.1 Den Bewerbern werden die Stellen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein unter strikter Einhaltung der jeweiligen Rangordnung angeboten.

7.2 Die Annahme des Angebots hat innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich zu erfolgen, andernfalls erfolgt die Streichung gemäß Zfr. 4.1.

7.3 Der Bewerber wird vom Direktor des zuständigen Dienstes in der Regel einem Einstellungsgespräch unterzogen. Ein negativer Bescheid des zuständigen Direktors muß begründet sein. Der abgelehnte Bewerber hat auf alle Fälle die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Er verbleibt in der Rangordnung für die Besetzung anderer Stellen.

7.4 Die Bewerber, welche das Angebot angenommen und das allfällige Einstellungsgespräch bestanden haben, werden nach Maßgabe der zu besetzenden Stellen aufgefordert, innerhalb der festgelegten Frist die für die Aufnahme in den Landesdienst erforderlichen Dokumente einzureichen und den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten.

7.5 Werden von einem Berufsbild unterschiedliche Studientitel (Berufstitel) als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen, so konkurrieren um die Stelle, die vom Inhaber eines bestimmten Studientitels (Berufstitels) besetzt werden soll, nur die Inhaber des betreffenden Studientitels (Berufstitels).

7.6 Nachdem die Rangordnung erschöpft ist, kann Personal mittels Direktberufung befristet aufgenommen werden. Sollten keine Bewerber mit den erforderlichen Zugangsvoraussetzungen verfügbar sein, so können mittels Direktberufung, nach Feststellung der Eignung, auch Bewerber ohne die besagten Voraussetzungen aufgenommen werden. Vom erforderlichen Zweisprachigkeitsnachweis kann auf alle Fälle nicht abgesehen werden.

7.7 Den Bewerber, welche bereits Landesbedienstete sind, werden nur Stellen in Berufsbildern angeboten, welche höheren Funktionsebenen zugeordnet sind.

7.8 Die Bewerber, welche bereits der Landesverwaltung angehören und aufgrund der kollektivvertraglichen Bestimmungen über die horizontale oder vertikale Mobilität in den Rangordnungen eingetragen sind, nach denen Auswahlverfahren abgewickelt werden, erhalten befristete Stellen erst nach dem Bestehen der entsprechenden Prüfungen angeboten.

8. Beurteilung

8.1 Der befristete Dienst ist für die Verwaltung bedeutsam, weshalb eine Reihe von Aspekten kollektivvertraglich geregelt werden. So leistet jeder neu aufgenommene Mitarbeiter eine Probezeit von drei Monaten ab. Weiters wird die Leistung des befristet beschäftigten Mitarbeiters einmal im Jahr beurteilt, und zwar auf der Grundlage einer vorausgehenden Vereinbarung über die zu erledigenden Aufgaben und zu erreichenden Ziele.

8.2 Wird ein Dienstverhältnis wegen anhaltend ungenügender Leistung oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit aufgelöst, so kann für das gleiche Berufsbild nicht mehr um die Einreihung in die Rangordnung angesucht werden. Der bislang bei der Landesverwaltung geleistete Dienst wird nicht bewertet. Aus triftigen Gründen kann die Personalabteilung verfügen, dass der Bewerber in der Rangordnung desjenigen Berufsbilds erneut aufgenommen wird, in dem er die Probezeit nicht bestanden hat.

8.3 Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem der unter 8.2 angeführten Gründe oder erfolgt sie aus disziplinären Gründen, so wird der Bewerber aus allen Rangordnungen gestrichen. Der Bewerber verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.

9. Zugrundeliegende Bestimmungen, Anwendungsbereich, Wirksamkeit

9.1 Dieser Regelung liegen folgende Bestimmungen zugrunde:

Art. 12 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16

Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst vom 26. März 1997, Nr. 6

Bereichsabkommen für das Landespersonal vom 04.07.2002 und bereichsübergreifendes Abkommen vom 01.08.2002.

9.2 Die vorliegende Regelung findet für den Kindergartenbereich, das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal keine Anwendung. Sie ersetzt ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, die Regelung, welche mit Beschluß der Landesregierung vom 13.08.1999, Nr. 3292, genehmigt wurde.

Anlage 2

 

Gesuch ....omissis....

 

 

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