(1) Für die Abfallentsorgungstätigkeiten laut Anhang II A der Richtlinie 1991/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle, bei welchen Abfälle behandelt oder gelagert werden, die von Dritten erzeugt wurden, wird die Höhe der Finanzgarantie folgendermaßen festgelegt:
- a) 0,50 pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 50.000 und als Höchstbetrag 1.550.000 zu entrichten sind;
- b) 0,25 pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten ungefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 25.000 und als Höchstbetrag 775.000 zu entrichten sind.
(2) Für die Abfallverwertungstätigkeiten laut Anhang II B der Richtlinie 1991/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle, bei welchen Abfälle behandelt oder gelagert werden, die von Dritten erzeugt wurden, werden für die Festlegung der Höhe der Finanzgarantie die Beträge laut Absatz 1 halbiert.
(3) Für die Zwischenlagerung oder die Entsorgung der eigenen Abfälle am Entstehungsort wird die Höhe der Finanzgarantie folgendermaßen festgelegt:
- a) 0,50 pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 5.000 und als Höchstbetrag 250.000 zu entrichten sind;
- b) 0,25 pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten ungefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 2.500 und als Höchstbetrag 100.000 zu entrichten sind.
(4) In besonderen Fällen, unter anderem wenn sich die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Tätigkeiten überschneiden, kann die Höhe der Finanzgarantie vom Amt für Abfallwirtschaft festgelegt werden.
(5) Die Bestimmungen über die Finanzgarantie werden auf die öffentlichen Körperschaften und die Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung nicht angewendet. 2)