Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 2003, Nr. 19.
(1) Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung zur Zwischenlagerung, Wiederverwertung und Entsorgung von Abfällen gemäß Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61, und der Richtlinien 1991/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 über Abfälle, 1991/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und 1994/62/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist die Hinterlegung einer Finanzgarantie zugunsten der Autonomen Provinz Bozen zur Abdeckung der durch die Tätigkeit entstandenen Umweltschäden.
(2) Die Finanzgarantie laut Absatz 1 wird in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherungspolizze gemäß Vordruck laut Anhang A gestellt. Die Finanzgarantie gilt für die Dauer der Ermächtigung und für weitere sechs Monate.