Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 2003, Nr. 29.
(1) Die im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Mai 1997, Nr. 155, gewährten Fristen zur Behebung der festgestellten Mängel können vom zuständigen Kontrollorgan bei begründetem schriftlichen Ansuchen aufgeschoben werden.
(2) Die Aufforderungen zur Behebung der Mängel, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit bei. Im Moment der Nachkontrollen wendet das dafür zuständige Personal gegebenenfalls die von dieser Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen an.
(3) Die zuständigen Landesbehörden können gemeinsam nach Rücksprache mit den Kontrollorganen erläuternde Rundschreiben zur vorliegenden Bestimmung erlassen.
(4) Die Verbände der verschiedenen Bereiche haben die Möglichkeit, den zuständigen Landesbehörden Vorschläge für Eigenkontrollplanmuster zu unterbreiten, um diese auf ihre Korrektheit hin überprüfen zu lassen und als unverbindliches Muster für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche als geeignet zu erklären.