Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 2003, Nr. 29.
(1) Lebensmittelbetriebe, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben, sind von jeglicher weiterer Dokumentationspflicht in Bezug auf das gesetzesvertretende Dekret vom 26. Mai 1997, Nr. 155, befreit:
(2) Lebensmittelbetriebe, die eine oder mehrere der Tätigkeiten laut Absatz 3 ausüben, müssen:
(3) Die Lebensmittelbetriebe, welche die Vorschriften gemäß Absatz 2 einhalten müssen, sind jene, welche folgende Tätigkeiten ausüben:
(4) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann die zuständige Überwachungsbehörde nach entsprechender Begründung zusätzliche spezifische interne Kontrollen und deren Registrierung vorschreiben.