(1) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Beiträge für Initiativen zur Wissensvermittlung, für die Ausarbeitung von Planungsinstrumenten, für Zertifizierungen und für Audits im Energiebereich gewähren. Die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen erfolgt im Rahmen der EU-Bestimmungen für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen. 9)
(1-bis) 10)
(2) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Beiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent für den Bau und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, gewähren.
(3) Außerdem kann das Land an die Stromverteilerunternehmen im Höchstausmaß von 80 Prozent folgende Beiträge gewähren:
- wenn diese von Naturkatastrophen betroffen sind;
- für neue Anschlüsse, den Austausch oder die Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
- für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen mit Mittel- und Niederspannung;
- für Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere Einspeisung von Elektroenergie vorhanden ist.
(4) Übersteigen die für den Beitrag zugelassenen Spesen den Betrag von 500.000 Euro, kann ein Vorschuss von bis zu höchstens 50 Prozent des gewährten Beitrages genehmigt werden.
(5) Wenn die Beträge für den Beitrag zugelassen und bereits zu Lasten des Landeshaushaltes zweckgebunden wurden, sind die Ausgabenbelege, bei sonstigem Verfall des Beitrages, innerhalb von drei Jahren ab dem Haushaltsjahr, auf welches sich die Zweckbindung bezieht, vorzulegen.
(6) Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind. Die Beiträge laut Absatz 1 sind mit Finanzierungen öffentlicher Bauarbeiten gemäß den Artikeln 3 und 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, kumulierbar. 11)
(6-bis) Für die Maßnahmen laut Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 16. Februar 2016, die von öffentlichen Verwaltungen durchgeführt werden, können die Beiträge laut Absatz 1 nur im Ausmaß von 20 Prozent in Ergänzung zur staatlichen Förderung gewährt werden. 12)
(7) Aufgehoben sind:
- das Landesgesetz vom 19. Februar 1993, Nr. 4, in geltender Fassung,
- Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4,
- Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung.