Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.
(1) Dieses Gesetz bringt für das laufende Finanzjahr keine Ausgaben mit sich.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Finanzjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt.