Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 29. Juni 2010, Nr. 26.
(1) Das Land kann anhand von Kriterien und Vorgehensweisen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, den Privatpersonen und -unternehmen, die die Gemeinschaftsverpflegung betreiben, spezifische Förderungen gewähren.
(2) Absatz 1 kommt auch zur Anwendung, um die Verwendung von Produkten zu fördern, die für Personen, die an Nahrungsmittelallergien und -unverträglichkeiten leiden, geeignet sind.