(1) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:
"Art. 5/bis (Erlaubte Spiele) - 1. Zum Schutz bestimmter Personengruppen und zur Prävention der Spielsucht kann die Bewilligung laut Artikel 1 Absatz 2 für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden, wenn sich diese im Umkreis von 300 Metern von schulischen Einrichtungen jedweden Grades, Jugendzentren oder sonstigen, vorwiegend von Jugendlichen besuchten Einrichtungen oder stationären oder teilstationären Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialbereiches befinden. Die Bewilligung wird für 5 Jahre erteilt und kann nach Ablauf erneut beantragt werden. Für bestehende Bewilligungen läuft die Frist von 5 Jahren ab 1. Januar 2011.
2. Mit Beschluss der Landesregierung können weitere sensible Orte festgelegt werden, an denen die Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten nicht erteilt werden kann, wobei deren Auswirkungen auf die örtliche Umgebung und auf die örtliche Sicherheit sowie die mit dem Verkehr, der Lärmbelästigung und der Störung der öffentlichen Ruhe verbundenen Probleme berücksichtigt werden.
3. Es ist keine Art von Werbetätigkeit für die Eröffnung oder den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten erlaubt.
4. Der Betreiber muss geeignete Garantien vorweisen, dass der Zugang von Minderjährigen zu Spielen, die im Sinne des Einheitstextes über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, für Minderjährige verboten sind, unterbunden wird. Mit Beschluss der Landesregierung werden die entsprechenden Kriterien festgelegt.“
(2) In Artikel 12 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Worte: „Wer gegen Artikel 2, 5, 6, 8 und 9 verstößt,“ durch folgende Worte ersetzt: „Wer gegen die Artikel 2, 5, 5-bis, 6, 8 und 9 verstößt,“.