Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 5. Jänner 2010, Nr. 1.
(1) Der Voranschlag der Einnahmen für das Finanzjahr 2010, der diesem Gesetz beigelegt ist, ist für einen Betrag von 5.284.810 Tausend Euro genehmigt.
(1) Der Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2010, der diesem Gesetz beigelegt ist, ist für einen Betrag von 5.284.810 Tausend Euro genehmigt.
(1) Die allgemeine zusammenfassende Haushaltsübersicht für das Finanzjahr 2010, die diesem Gesetz beigelegt ist, ist genehmigt.
(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt die in Artikel 18 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 1 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(2) Der Reservefonds für Pflichtausgaben wird für das Finanzjahr 2010 mit 16,6 Millionen Euro ausgestattet.2)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.
(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt die in Artikel 20 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 2 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(2) Der Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben wird für das Finanzjahr 2010 mit 10 Millionen Euro ausgestattet.
(1) Die Haushaltsgrundeinheiten und die diesbezüglichen Kapitel, die Ausgaben für das Personal betreffen, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, vornehmen kann, sind in der Anlage Nr. 5 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(1) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt ist ermächtigt, mit eigenem Dekret ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen des Haushaltes, auch mittels Errichtung neuer Haushaltsgrundeinheiten, für eine - auch teilweise - Neuklassifizierung der Ausgabenbereitstellungen nach Titeln und wirtschaftlichen Kategorien in Übereinstimmung mit der Kodifizierung des SIOPE im Sinne der Anlage B des Artikels 1 des Dekretes des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Februar 2005, in geltender Fassung, vorzunehmen.
(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhalten die am 31. Dezember 2009 bestehenden Kapitel der aktiven und passiven Rückstände die Nummerierung der entsprechenden Kapitel, die im Gebarungsplan des Haushaltes für das Jahr 2010 angeführt sind. Sollte kein entsprechendes Kapitel vorhanden sein oder sollte das Herkunftskapitel in mehrere Kapitel aufgeteilt worden sein, können die Rückstände in die Buchführung des Gebarungsplanes mit einer neuen Kapitelnummer übertragen werden, die mit Verfügung des Direktors der Abteilung Finanzen und Haushalt festzulegen ist, und zwar, nach Möglichkeit, mit derselben Benennung des Herkunftskapitels, um die Klassifizierung gemäß Artikel 16 und 17 des genannten Landesgesetzes, auch auf Grund der erforderlichen Neuklassifizierung gemäß der SIOPE-Kodifizierung, welche mit Artikel 1 des Dekretes des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 18. Februar 2005, in geltender Fassung, festgesetzt wurde, zu gewährleisten.
(1) Die Befugnis gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird bis zum Höchstbetrag von 150 Euro ausgeübt.
(1) Der Haushaltsvoranschlag des Landes für den Dreijahreszeitraum 2010-2012, der diesem Gesetz beigelegt ist, ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, genehmigt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis, da es sich ausschließlich um Finanzbestimmungen handelt.