(1) Die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten können auf Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmens sowie in Gebäuden oder Teilen derselben ausgeübt werden, die sich auf diesen befinden und für die Führung desselben nicht benötigt werden. Die Beherbergung von Gästen in Gebäuden muss an der Hofstelle angeboten werden; davon ausgenommen ist die Tätigkeit „Beherbergung auf Almen“, die nur von jenen landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeübt werden darf, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis der Unternehmer, die „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten, für diese Tätigkeit bereits eingetragen sind. 5)
(2) Die für die "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten sind in jeder Hinsicht als landwirtschaftliche Wohngebäude anzusehen.
(3) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte für die Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3 müssen geeignete Voraussetzungen in Hinsicht auf Stabilität, Sicherheit und Ausstattung aufweisen und mit angemessenen hygienisch-sanitären Anlagen ausgestattet sein, welche den Tätigkeiten und der gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen.
(4) Für die Ausübung der Schanktätigkeit in Form von Party-Service müssen geeignete Räumlichkeiten für die Zubereitung von Speisen und Getränken vorhanden sein. Die für diese Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten müssen den Landesbestimmungen entsprechen, die für die Räumlichkeiten gelten, die für die Verarbeitung und Zubereitung landwirtschaftlicher Produkte vorgesehen sind.