(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2008 gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, gegebenenfalls auch abweichend von Absatz 5 desselben Artikels, bis zu einem Höchstbetrag von 432 Millionen Euro ein oder mehrere Darlehen aufzunehmen oder Anleihen mit gleichbleibenden Amortisierungsraten auszugeben, die ab dem Haushaltsjahr 2009 in nicht weniger als zehn Jahren zu tilgen sind, und zwar zu einem jährlichen Zinssatz, der sich auf nicht mehr als 6,5 Prozent beläuft.
(2) Der Ertrag der vorgenannten Darlehen oder Anleihen ist im Landeshaushalt für die Finanzierung der Kosten für die Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Gesellschaft SEL AG zum Ankauf von Wasserkraftwerken, die sich gänzlich oder zum Teil auf Landesgebiet befinden, in Übereinstimmung mit der Bestimmung laut Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, sowie für den Ankauf von Kapitalanteilen derselben Gesellschaft im Eigentum anderer Gesellschafter oder für den Ankauf, auch in indirekter Form, von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften, die auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie tätig sind, bestimmt.
(3) Die Amortisierung der Darlehen und die Rückerstattung der Anleihen sind durch die vom Staat an das Land abgetretenen steuerlichen Einnahmen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, sowie durch die steuerlichen Einnahmen des Landes gewährleistet.
(4) Die jährliche Höchstbelastung für die Rückerstattung des Kapitals und der Darlehenszinsen beziehungsweise für die stufenweise Tilgung und die Zinsen der Anleihen, die sich auf 59.425.000 Euro beläuft, wird wie folgt gedeckt:
- a) für die Jahre 2009 und 2010 mittels Verwendung von Anteilen der für den Zweijahreszeitraum 2009-2010 in der Funktion/Ziel 27 Buchstaben a.1) und a.3) des dreijährigen Haushaltes 2008-2010 vorgesehenen Bereitstellungen,
- b) für die folgenden Jahre mittels entsprechender Bereitstellungen in den jährlichen und mehrjährigen Haushalten des Landes.
(5) Unter Beibehaltung des ermächtigten Höchstbetrages von 98,5 Millionen Euro und der anderen Bedingungen für die Aufnahme von Darlehen oder die Ausgabe von Anleihen für die Realisierung einer thermischen Restmüllverwertungsanlage gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 8, wird die jährliche Aufteilung wie folgt abgeändert:
Jahr Betrag
2008 18,0 Millionen Euro
2009 50,0 Millionen Euro
2010 30,5 Millionen Euro.
(6) Die jährliche Höchstbelastung für die Rückerstattung des Kapitals und der Darlehenszinsen beziehungsweise für die stufenweise Tilgung und die Zinsen der Anleihen, welche für die Jahre 2008 bis 2020 wie folgt neu bewertet wird:
Jahr jährliche Gesamtbelastung
2008 1.238.000 Euro
2009 5.914.990 Euro
2010 11.451.690 Euro
2011 13.549.440 Euro
2012 13.549.440 Euro
2013 13.549.440 Euro
2014 13.549.440 Euro
2015 13.549.440 Euro
2016 13.549.440 Euro
2017 13.549.440 Euro
2018 12.311.420 Euro
2019 7.634.460 Euro
2020 2.097.760 Euro
wird wie folgt gedeckt:
- a) für das Jahr 2008 mittels Anteile der Bereitstellungen, welche im Haushaltsvoranschlag 2008 in den HGE 27100 und 27300 eingeschrieben sind,
- b) für die Jahre 2009 und 2010 mittels Verwendung von Anteilen der für den Zweijahreszeitraum 2009-2010 in der Funktion/Ziel 27 Buchstaben a.1) und a.3) des dreijährigen Haushaltes 2008-2010 vorgesehenen Bereitstellungen,
- c) für die folgenden Jahre mittels entsprechender Bereitstellungen in den jährlichen und mehrjährigen Haushalten des Landes.