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a) Landesgesetz vom 10. Dezember 2007, Nr. 131)
Regelung des Bergrettungsdienstes

1)
Kundgemacht im A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 1 (Zuständigkeiten und Aufgaben)

(1)Die Agentur für Bevölkerungsschutz  überträgt den Bergrettungsdienst durch Abschluss einer Vereinbarung an die Organisation "Bergrettungsdienst im Alpenverein Südtirol", im Folgenden Bergrettungsdienst BRD-AVS genannt, und an die Organisation "Soccorso Alpino e Speleologico Südtirol del CNSAS", im Folgenden Bergrettungsdienst CNSAS Südtirol genannt. 2)

(2) In Berggebieten, in unwegsamem und in unterirdischem Gelände des Landes Südtirol führen die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol folgende Aufgaben durch:

  1. Vorbeugung von Unfällen und Aufklärungsarbeit,
  2. Suche nach Vermissten,
  3. Hilfeleistung und Rettung von Verunglückten oder Personen, die sich in Gefahr befinden,
  4. Bergung von Personen, Tieren und Sachen.

(2-bis) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol sind, nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin im Rahmen der Vereinbarung laut Absatz 1 befugt, auch auf dem restlichen Staatsgebiet sowie in Tirol, als Mitglied des Europäischen Verbundes für Territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino“, in der Folge Europaregion genannt, sowie Graubünden Hilfseinsätze zu leisten. 3)

(2-ter) Bei Hilfseinsätzen auf dem Gebiet der Europaregion und Graubünden verzichtet das Land Südtirol, nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den anderen Mitgliedern der Europaregion, auf die Beantragung einer Rückvergütung der Kosten, die von den Bergrettungsdiensten laut Absatz 2-bis getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel. 4)

(2-quater) Bei bis zu einmonatigen Hilfseinsätzen in Gebieten anderer Regionen Italiens verzichtet das Land Südtirol im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsbereitstellungen darauf, bei der Behörde, die den Einsatz angefordert hat, eine Rückvergütung der Kosten zu beantragen, die von den Bergrettungsdiensten laut Absatz 2-bis getragen werden, einschließlich jener für die Reparatur, die Instandsetzung oder den Ersatz der benutzten Materialien, Ausrüstungen und Mittel. 5)

(2-quinquies) Die Bestimmungen über den Verzicht auf die Beantragung einer Rückvergütung laut den Absätzen 2-ter und 2-quater werden nicht auf die in Artikel 39 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 2. Jänner 2018, Nr.1, in geltender Fassung, vorgesehenen Fälle angewandt. 6)

(3) Sind auch andere Körperschaften oder Organisationen am Einsatz beteiligt, koordiniert der oder die Verantwortliche des zuständigen Bergrettungsdienstes BRD-AVS oder CNSAS Südtirol den Einsatz.

(4) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol haben ausschließliche Zuständigkeit, wenn die Aufgaben laut Absatz 2 in Gebieten durchgeführt werden, die von Lawinen betroffen oder schwer zugänglich sind oder allgemein in einem Gelände durchgeführt werden, in welchem der Einsatz eine spezifische Ausbildung und eine geeignete Bergausrüstung sowie bergrettungstechnische Kenntnisse erfordert.

(5) Bei Großschadensereignissen oder bei Katastrophen koordinieren die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol.

(6) Die Befugnisse des Feuerwehrdienstes gemäß Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, bleiben unberührt.

2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.
3)
Art. 1 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 2.
4)
Art. 1 Absatz 2-ter wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 2.
5)
Art. 1 Absatz 2-quater wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 2.
6)
Art. 1 Absatz 2-quinquies wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2024, Nr. 2.

Art. 2 (Finanzierung und Unterbringung)

(1)Die Agentur für Bevölkerungsschutz  kann den Bergrettungsdiensten BRD-AVSund CNSASSüdtirol für die Durchführung der übertragenen Aufgaben die jährlich laufenden Ausgaben rückvergüten. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Vereinbarung laut Artikel 1 geregelt. Auf die Rückvergütung kann ein Vorschuss im Ausmaß von höchstens 80 Prozent ausgezahlt werden.7)

(2) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol sind in der Regel bei den für die Feuerwehrdienste vorgesehenen Gebäuden angesiedelt, wie sie in den einschlägigen Regional- und Landesbestimmungen definiert sind.

(3) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2007 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 03110 (Kapitel 03110.20) des Landeshaushaltes 2007, die für die Maßnahmen des durch Artikel 3 aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.

(4) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

7)
Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 17 Absatz 2 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.

Art. 3 (Aufhebung)

(1) Das Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 49, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.