(1) Wer gegen die Bestimmungen laut den Artikeln 1 und 1-bis verstößt, unterliegt einer Geldbuße in der Höhe von 27,50 Euro bis zu 275 Euro; die Geldbuße wird verdoppelt, wenn die Übertretung in Anwesenheit einer augenscheinlich schwangeren Frau oder in Anwesenheit von Säuglingen oder Kindern bis zum zwölften Lebensjahr begangen wird. 4)
(2) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Artikel 2 und 3 bedingt eine Geldbuße in der Höhe von 220 Euro bis 2.200 Euro; dieser Betrag wird um die Hälfte erhöht, wenn die technischen Anlagen zur Lüftung und Lufterneuerung laut Durchführungsverordnung nicht funktionieren, nicht geeignet betrieben werden oder nicht voll effizient sind.