(1) In den geschlossenen Lokalen laut Artikel 1 Absatz 1 können ein oder mehrere Räume als Raucherräume eingerichtet werden, die als solche gekennzeichnet sind.
(2) In den Lokalen laut Absatz 1 muss die Summe der Flächen der Raucherräume jedenfalls kleiner sein als die Summe der Flächen jener Räume, die den nicht rauchenden Personen vorbehalten sind. Die Raucherräume müssen mit ordnungsgemäß betriebenen technischen Anlagen zur Lüftung und Lufterneuerung ausgestattet sein.
(3) Die Struktur und die Größe der Lokale und der Räume laut Absatz 1 sind den hygienischen, technischen und strukturellen Voraussetzungen anzupassen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.
(4) Solange die Anpassungsarbeiten nicht abgeschlossen sind, besteht das Rauchverbot weiterhin in allen Räumen.
(5) In den Kindergärten, in den Schulen jeder Art und jeden Grades und in jeder anderen Einrichtung für Jugendliche sowie in den Lokalen laut Artikel 1 Absatz 1, in denen Speisen verabreicht werden, dürfen keine Raucherräume eingerichtet werden. In der Durchführungsverordnung wird festgelegt, um welche Art von Lokalen und Speisen es sich handelt.