(1) Die Landesregierung kann Persönlichkeiten, die sich um das Land außerordentlich verdient gemacht haben, aber nicht in Südtirol ansässig sind, Ehrungen verleihen.
(2) Durch die Ehrung wird Dank zum Ausdruck gebracht und Anerkennung bescheinigt. Gewürdigt werden können besondere Verdienste auf wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, bildnerischem, sportlichem oder wirtschaftlichem Gebiet, ebenso der verdienstvolle Einsatz für soziale und humanitäre Anliegen sowie für die Belange der Umwelt.
(3) Folgende Ehrungen können verliehen werden:
(4) Die besonderen Merkmale der Verdienstorden und die Richtlinien für deren Verleihung werden von der Landesregierung bestimmt.
(1) Die Verdienstorden werden von der Landesregierung verliehen.
(2) Den geehrten Personen wird auch eine Ehrenurkunde übergeben, in der die Gründe für die Ehrung angeführt sind.
(1) Inhaber der Ehrenurkunde und des Ehrenzeichens dürfen diese jederzeit verwenden beziehungsweise tragen. Nach ihrem Tod müssen Ehrenurkunde und Ehrenzeichen nicht zurückgegeben werden; allerdings ist es den Erben nicht gestattet, das Ehrenzeichen zu tragen.
(1) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn die geehrte Person wegen einer strafbaren Handlung gegen die öffentliche Verwaltung rechtskräftig verurteilt wurde; in diesem Fall müssen Ehrenurkunde und Ehrenzeichen zurückgegeben werden.
(1) Die Landesregierung kann jährlich an eine oder mehrere Personen, die sich für den Frieden, den Minderheitenschutz und das Zusammenleben der Sprachgruppen besonders eingesetzt haben, den Südtiroler Minderheitenpreis verleihen. Der Preis besteht aus einer Urkunde, in welcher die Gründe für die Verleihung angeführt sind, und ist mit 20.000,00 Euro dotiert.
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist zu Lasten des Finanzjahres 2006 eine Höchstausgabe von 50.000,00 Euro genehmigt, die durch einen entsprechenden Anteil der auf der Haushaltsgrundeinheit 01115 des Haushaltsvoranschlages 2006 vorgesehenen verfügbaren Bereitstellung abgedeckt wird.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.