(1) Dieses Gesetz bringt für das laufende Finanzjahr keine Mehrausgaben mit sich. Die Ausgaben zur Durchfürhrung der Maßnahmen dieses Gesetzes werden für das Jahr 2006 mit den noch verfügbaren Anteilen der zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2006 genehmigten Ausgabenbereitstellungen zur Durchführung der unter Artikel 10 dieses Gesetzes aufgehobenen Gesetzesbestimmungen gedeckt.
(2) Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Jahre werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.