(1) Verboten ist die Verabreichung und der Verkauf von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 18 Jahren und an Personen, die offensichtlich betrunken sind, in Bars, Pubs, Kiosken, Diskotheken, Nachtlokalen, Clubs, Restaurants, Geschäften, Supermärkten und ähnlichen Betrieben und auf jeden Fall in allen Handelsbetrieben sowie anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich Freizeitveranstaltungen, Konzerten, Volks-, Wiesen- und anderen Festen, Sportveranstaltungen, Messen und Märkten, und auf jeden Fall an allen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. 4)
(2) Die in Selbstbedienungsgeschäften verkauften alkoholischen Getränke müssen getrennt von den nicht alkoholischen Getränken feilgeboten werden. In den Handelsbetrieben müssen Hinweise auf das Verbot der Verabreichung und des Verkaufs von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 18 Jahren ausgehängt werden. 5)
(3) Die Leiter der Betriebe und die Organisatoren der Veranstaltungen laut Absatz 1 müssen gewährleisten, dass mindestens zwei Arten von kalten, nicht alkoholischen Getränken zur Verabreichung oder zum Verkauf als Alternative zur Verfügung stehen; diese sind zu einem geringeren Preis als jenem des günstigsten alkoholischen Getränks anzubieten. Davon ausgenommen sind Weinverkostungen und Bauernmärkte.
(4) Die Werbung für alkoholische Getränke ist verboten:
- im Rahmen von spezifisch an Minderjährige gerichteten Sendungen und in den fünfzehn Minuten vor und nach der Ausstrahlung der genannten Sendungen,
- wenn sie therapeutische Wirkungen oder Indikationen zuerkennt, welche nicht ausdrücklich vom Gesundheitsministerium anerkannt wurden,
- wenn sie Minderjährige beim Konsum von Alkohol zeigt.
(5) Zwischen 16.00 und 19.00 Uhr ist die Radio- und Fernsehwerbung für alkoholische Getränke verboten.
(6) Jegliche Form von Werbung für alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie
- in an Minderjährige gerichteten Tageszeitungen und Zeitschriften erscheint,
- in Kinosälen anlässlich der Vorführung von an Minderjährige gerichteten Filmen erfolgt.
(7) Bei Veranstaltungen, die an Jugendliche unter 18 Jahren gerichtet sind und an Orten stattfinden, die ausschließlich oder überwiegend von denselben besucht werden, ist die Werbung für alkoholische Getränke verboten. Falls die in erster Linie an Jugendliche unter 18 Jahren gerichteten Veranstaltungen an Orten oder in Strukturen stattfinden, welche auch für andere Veranstaltungen, die an ein erwachsenes Publikum gerichtet sind, genutzt werden, so muss das dort dauerhaft angebrachte Werbematerial nicht entfernt werden.
(8) Die Gemeinden der Provinz Bozen können mit eigener Verordnung einschränkende Maßnahmen für die Ausstellung folgender Ermächtigungen erlassen:
- betreffend die dauerhafte oder zeitweilige Werbung für alkoholische Getränke in sämtlichen Einrichtungen, in Sportanlagen und bei sämtlichen Veranstaltungen,
- betreffend Aktionen zur zeitlich begrenzten Preissenkung der alkoholischen Getränke gegenüber den offiziellen Preislisten,
- betreffend Aktionen zur Absatzförderung an allen öffentlichen Orten und bei den Veranstaltungen laut Absatz 1.
(9) Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 wird mit einer Geldbuße laut Artikel 54 Absatz 3 und 55 Absatz 3 des Landesgesetzes 14. Dezember 1988 Nr. 58, geahndet.
(10) Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 4, 5, 6 und 7 und die Nichteinholung oder Nichtbeachtung der Ermächtigungen laut Absatz 8 werden mit einer Geldbuße von 500,00 Euro bis 1.500,00 Euro geahndet. Für jede weitere Übertretung wird die Geldbuße verdoppelt.
(11) Die Verbote gemäß Absatz 4 Buchstabe a), Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a) gelten lediglich für die lokalen Radio- und Fernsehsender und für die lokale Presse. Die Verbote gemäß Absatz 4 Buchstabe a) und Absatz 5 gelten nicht für die von lokalen Radio- und Fernsehsendern ausgestrahlten ausländischen Sendungen.