(1) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat entscheidet über die Anerkennungs- und Konzessionsgesuche bezüglich Klein- und Großwasserableitungen, über die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung laut Artikel 20 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, sowie über den Erlass von Schöpfbewilligungen. 4)