(1)Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen Ableitung durchführen will, muss - unbeschadet dessen, was im Absatz 6 vorgesehen ist - ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) richten.20)
(2)Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Änderung des Nutzungszweckes, die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle betreffen. Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen. Davon ausgenommen ist bei Wassernotstand die Wasserableitung für landwirtschaftliche Zwecke wie sie im Artikel 12 vorgesehen ist. 21)
(3)Jeder Antrag auf wesentliche Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als neues Gesuch betrachtet, welches das vorhergehende ersetzt.22)
(4) Folgende Änderungen werden vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5)ermächtigt:
- Errichtung von Anlagen zur Fassung von Oberflächengewässern, Sanierungen solcher Anlagen oder Verbesserungsarbeiten daran;
- Errichtung oder Sanierung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme des Verteilernetzes und der Hausanschlüsse. Die Ermächtigung wird nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Artikel 3 Absatz 6 ausgestellt. Die Ermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen. Beibehalten werden in jedem Fall das UVP-Verfahren, sofern vorgesehen, und das Gutachten der Baukommission.22) 23)
(5)Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) erlässt ein bindendes Gutachten für die Errichtung oder Erweiterung von Speicherbecken mit einem Volumen über 5.000 Kubikmeter.24)
(6)Im Voraus werden dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5) ausschließlich Änderungen mitgeteilt, die Folgendes betreffen:
- 25)
- Ausdehnung der bewässerten Fläche, der Versorgungszone des öffentlichen Trinkwassernetzes und der Flächen der technischen Beschneiung, ohne Erhöhung der abgeleiteten Wassermenge, sofern Maßnahmen zur Wassereinsparung oder zu einer rationelleren Wassernutzung getroffen werden oder Änderungen an Bewässerungs- oder Beschneiungstechniken vorgenommen werden.26)