(1) Die Elektroleitungen mit einer Betriebsspannung unter 30 KV und jene für die öffentliche Beleuchtung sowie die dazugehörigen Anlagen müssen von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz nicht bewilligt werden, vorbehaltlich der eventuell notwendigen Gutachten und unbeschadet der Bestimmungen der Landesgesetze vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, und vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in jeweils geltender Fassung. 39)
(2) Wer um die Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen im Sinne der Artikel 107 und folgende des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Bearbeitungsspesen befreit.
(3) Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde veröffentlicht die Gesuche um Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen für 30 Tage mittels Hinweis an der Anschlagtafel der Gemeinde. Innerhalb der genannten Frist können Interessierte Bemerkungen und Einsprüche bei der Gemeinde einreichen. 40)
(4) Von der von Artikel 111 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, vorgesehenen Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Region wird abgesehen.