(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Europäischen Akademie für angewandte Forschung und Fortbildung, gegründet im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Oktober 1991, Nr. 31, einen Sonderbeitrag bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2005 (HGE 19215) zu gewähren, und zwar für die Errichtung einer Bodenstation mit der dazugehörigen Infrastruktur, die dem Empfang und dem direkten Monitoring von Satellitenausstrahlungen dient. Die Einzelheiten betreffend die Realisierung werden in einem eigenen Abkommen mit der Landesregierung festgelegt.
(2) Die Ausgabenermächtigung laut Absatz 1 wird zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2006 (HGE 19215) um 4 Millionen Euro erhöht.5)
(2/bis)Die Ausgabenermächtigung laut Absatz 1 wird zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2009 (HGE 19215) um 2,1 Millionen Euro erhöht.6)
(3) Es wird ein Koordinierungskomitee eingesetzt, dem je eine Person in Vertretung der Landesabteilung Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften, der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel und des BIC-Business Innovation Centre angehört. Aufgabe des Komitees ist es, das Satellitenprojekt laut Absatz 1 aufzuwerten, um positive Auswirkungen auf die lokalen Unternehmen und die bestehenden innovativen Projekte zu erreichen.5)