Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Juli 2005, Nr. 28.
(1) Die Ausgabe, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes ergibt und auf 60.000 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2005 und auf 115.000 Euro pro Jahr für die darauffolgenden Finanzjahre geschätzt wird, wird für das laufende Finanzjahr mit den verbleibenden Verfügbarkeiten der auf der HGE 02110 des Haushaltsvoranschlages 2005 ermächtigten Bereitstellung und für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 mittels Verwendung eines Anteils in Höhe von 230.000 Euro der Bereitstellung gemäß Funktion/Ziel 02 Buchstabe b.1) des Dreijahreshaushaltes 2005-2007 abgedeckt.
(2) Für die Zwecke gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieses Gesetzes wird zu Lasten des Haushaltsjahres 2005 die Höchstausgabe von 125.000 Euro im Rahmen der noch verbleibenden Verfügbarkeiten der auf der HGE 02100 des Haushaltsvoranschlages 2005 ermächtigten Bereitstellung genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den/Jede, die es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.