(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Beteiligung des Landes an der Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft "SEL AG", mit Sitz in Bozen, sowie den Ankauf von Anteilen des Kapitals derselben um einen Ausgabenhöchstbetrag von 650 Millionen Euro zu Lasten des Finanzjahres 2005 zu verfügen. Im Rahmen desselben sind auch der Ankauf von Kapitalquoten im Besitz anderer Gesellschafter sowie der Ankauf von Kapitalquoten anderer Gesellschaften, die auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie tätig sind, zulässig.
(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, eine zusätzliche Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft "SEL AG", mit Sitz in Bozen, bis zu einem Höchstbetrag von 18 Millionen Euro für den Ankauf durch dieselbe von Anteilen bei Gesellschaften zu gewähren, die im Bereich der Verteilung von Methangas tätig sind.
(3) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, die Erhöhung der Beteiligung des Landes am Gesellschaftskapital der "Therme Meran AG", mit Sitz in Meran, bis zu einem Betrag von 5.850.000,00 Euro mittels Einbringung des Wertes der unmittelbar für die Bohrungsarbeiten zur Gewinnung von Thermalwasser erfolgten Investitionen und auch die damit verbundene Haushaltsänderung durch den Eintrag der genannten Ausgabe und der entsprechenden Einnahme vorzunehmen.
(4) Der in der Ermächtigung laut Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Juli 2002, Nr. 11, vorgesehene Betrag wird ab demselben Zeitpunkt auf 9.099.000 Euro erhöht. Die sich daraus ergebende Haushaltsänderung wird gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgenommen
(5) Die Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. April 2004, Nr. 1, wird zu Lasten des Finanzjahres 2005 erneuert (HGE 27200)
(6) Weiters wird die Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. Juli 2003, Nr. 12, zu Lasten des Finanzjahres 2005 (HGE 27200) erneuert.