(1) Dieses Gesetz betrifft nicht Büros, in denen ausschließlich Fahrkarten der Staatsbahn oder der in Südtirol verkehrenden Lokalbahnen verkauft werden, sowie Verkaufsstellen, in denen Fahrkarten der öffentlichen Buslinien, der Fluglinien oder der Schiffs-, Fluss- und Seefahrtslinien verkauft werden.