(1) Im Bereich der eigenen Zuständigkeit gewährt das Land Südtirol adoptionswilligen Ehepaaren mit ständigem Aufenthalt in Südtirol Beistand und Unterstützung bei der Adoption eines Kindes, das nicht die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(2) Der Beistand und die Unterstützung erfolgen im Einklang mit der staatlichen und internationalen Rechtsordnung, insbesondere mit den Prinzipien und Richtlinien des Abkommens über die Zusammenarbeit bei internationalen Adoptionen vom 29. Mai 1993 von Den Haag und mit dem Staatsgesetz über die Adoptionen und Anvertrauungen vom 4. Mai 1983 Nr. 184, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Dezember 1998 Nr. 476, und durch das Gesetz vom 28. März 2001, Nr. 149, in der Folge "staatliches Adoptionsgesetz" genannt.