(1) Was die Ermittlung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen angeht, wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.
(2) Die Zahlungsbefehle im Zuammenhang mit den Verwaltungsstrafen werden vom zuständigen Abteilungsdirektor ausgestellt.