(1) Als Skischule im Sinne dieses Gesetzes ist jede in Südtirol tätige Organisation anzusehen, in der mehrere Skilehrer zusammenwirken, um die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schneesports, auch mit skiähnlichem Gerät, zu vermitteln und die Gäste auf Skiern zu begleiten.
(2) Die Skischule ist verpflichtet, das Angebot an Diensten in den jeweiligen Disziplinen möglichst breit zu fächern.
(3) Für den Betrieb einer Skischule ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates erforderlich. Gegen die Entscheidung des Landesrates kann Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. 19)
(4) Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Skischule sind: