(1) Für den Betrieb ist jede Art von Verschuldung verboten, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle.
(2) Der Betrieb ist zur Aufnahme von Darlehen oder anderer Arten von Krediten, die keinesfalls die Laufzeit von zehn Jahren überschreiten dürfen, zum Zweck der Finanzierung von Investitionen, die von der Landesregierung genehmigt sind, ermächtigt.
(3) Der Betrieb kann beim Kreditinstitut, das mit den Bankdiensten betraut ist, Kassenvorschüsse aufnehmen, und zwar bis zum Ausmaß von einem Zwölftel, bezogen auf die Höhe der Erträge betreffend den Wert der Produktion. Dieser ist aus dem Jahreshaushaltsvoranschlag des Jahres, auf das sich die Kreditlinie bezieht, oder der letzten Haushaltsabrechnung, falls der Jahreshaushaltsvoranschlag noch nicht genehmigt sein sollte, zu entnehmen.
(4) Die Genehmigung des Landes zur Aufnahme von Darlehen oder zur Nutzung anderer Kreditformen darf nur bis zu einem Ausmaß der diesbezüglichen Raten für Kapital und Zinsen erteilt werden, das die Quote, die mit Beschluss der Landesregierung festzulegen ist, nicht überschreitet.
(5) Der Betrieb ist berechtigt, die Auszahlung der Ausgaben, die für vom Land delegierte Aufgaben anfallen, in Erwartung der entsprechenden Vergütung von Seiten des Landes vorwegzunehmen.
(6) Der Betrieb ist ermächtigt, auf die Einhebung von Einnahmen zu verzichten, wenn die mit der entsprechenden Einhebung verbundenen Kosten im Verhältnis zur Höhe der Einnahmen zu hoch sind. Der Höchstbetrag und die Art der Einnahmen werden von der Landesregierung festgelegt.