Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Die Ausgabe zu Lasten der autonomen Provinz Bozen für die Finanzmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.