Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Die Finanzierung des Instituts erfolgt auf der Basis von Artikel 6 des Legislativdekrets vom 30. Juni 1993, Nr. 270.
(2) Für den Fall, dass die dem Institut nach Absatz 1 zustehenden Mittel nicht ausreichen oder zur Gewährleistung der finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der eigenen Aufgaben oder jener gemeinsamen Aufgaben notwendig sind, die über die vereinbarten Tätigkeitsprogramme hinausgehen, sorgen die beteiligten Gebietskörperschaften für die Zahlung, gegebenenfalls auch im Voraus, der betreffenden Beträge an das Institut, und zwar nach den Aufteilungsquoten, die Artikel 18 Absatz 3 des beigelegten Abkommens vorsieht.
(3) Die beteiligten Körperschaften können dem Institut unentgeltlich Immobilien überlassen, die zur Durchführung der Institutsarbeit erforderlich sind. Die autonome Provinz Bozen kann nach Abschluss entsprechender Konventionen mit dem Institut auch unentgeltlich Personal zur Verfügung stellen.