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Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Luftverschmutzung
Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
1)
Bestimmungen zur Luftreinhaltung
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. März 2000, Nr. 13.
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
(1)
In diesem Gesetz versteht man unter:
Luftverschmutzung: jede Veränderung der normalen Luftzusammensetzung oder ihrer physikalischen Eigenschaften, die auf eine oder mehrere Substanzen zurückzuführen ist, welche aufgrund ihrer Eigenschaften die normalen Umwelt- und Gesundheitsbedingungen beeinträchtigen und somit eine direkte oder indirekte Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen;
Emissionen: jede in die Atmosphäre abgegebene feste, flüssige oder gasförmige Substanz, die Luftverschmutzung hervorrufen kann;
Anlage: Betrieb oder andere fixe Anlage für industrielle, handwerkliche, thermische, öffentliche Zwecke oder jegliche Arbeitstätigkeit, die Luftverschmutzung verursachen kann. Ein Betrieb kann aus mehreren Anlagen bestehen. Eine einzelne Anlage in einem Werk besteht aus den Produktionslinien für eine spezifische Produktion. Die Produktionslinien können ihrerseits mehrere Emissionspunkte umfassen, die aus verschiedenen Maschinen oder Vorgängen des Produktionszyklus stammen;
bestehende Anlage: vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommene, errichtete oder genehmigte Anlage;
Grenzwerte für die Luftqualität: maximal zulässige Grenze für die Schadstoffkonzentration und maximal zulässige Expositionsgrenze im Freien;
Richtwerte für die Luftqualität: maximal zulässige Grenze für die Schadstoffkonzentration und maximal zulässige Expositionsgrenze im Freien für eine langfristige Vorbeugung im Bereich Gesundheit und Umweltschutz und die Einführung von Bezugsparametern für die Errichtung von speziellen Umweltschutzzonen, in welchen ein besonderer Schutz der Luftqualität erforderlich ist;
Emissionsgrenzwert: die Konzentration und Masse eines Schadstoffes in den Emissionen einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum, welche nicht überschritten werden dürfen;
Emissionsfaktor: die emittierte Schadstoffmenge bezogen auf den gesamten Produktionsprozeß mit seinen technologischen Phasen; er wird ausgedrückt durch das Verhältnis zwischen emittierter Schadstoffmenge und Produktionsmenge oder Menge an verarbeiteten Grundstoffen oder anderen für die Darstellung des Produktionssektors geeigneten Parametern.
Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 998
- Erhebung des Zustandes der Dächer, die Asbestzement beinhalten und deren Sanierung - Errichtung Asbestregister
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
B Landschaftsschutz
C Lärmbelästigung
D Luftverschmutzung
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Februar 1996, Nr. 11
b) Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
Art. 1 (Allgemeine Grundsätze)
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
Bedingungen für den Betrieb und die Ermächtigung der Anlagen
Verbrennungsanlagen
Immissionen
Besondere Bestimmungen
Aufsicht und Verwaltungsstrafen
Ordentliche Emissionsermächtigung (Art. 5, Abs. 1)
Generelle Emissionsermächtigung (Art. 5, Abs. 7)
GRENZWERTE UND TECHNISCHE BESTIMMUNGEN (Art. 3)
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EMISSIONEN DER HEIZANLAGEN
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2011, Nr. 37
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juni 2012, Nr. 19
E Schutz der Flora und Fauna
F Gewässerschutz und Gewässernutzung
G Umweltverträglichkeitsprüfung
H Schutz der Tierwelt
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis