Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Februar 2000, Nr. 9.
(1) 2)
(2) Bei einem Verstoß gegen das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist, werden die dort vorgesehenen Strafen verhängt.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, ohne materielle Änderung und gemäß den in Absatz 1 enthaltenen Änderungen zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 9. Juni 1978, Nr. 28.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 17. Juli 1987, Nr. 14.
(1) Der Direktor des für Jagd zuständigen Landesamtes verhängt auf Landesebene die Verwaltungsstrafen, die im Gesetz vom 7. Februar 1992, Nr. 150, in geltender Fassung, wegen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Handel, die Einfuhr und das Halten der vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie über das Halten von lebenden Säugetieren und Reptilien, welche die öffentliche Gesundheit und Unversehrtheit gefährden können, vorgesehen sind; der Direktor des für Jagd zuständigen Landesamtes erlässt auch die entsprechenden Ermächtigungen.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 19. Juni 1991, Nr. 18.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.