(1) Den Abteilungs- und Amtsdirektoren und ihren Stellvertretern steht für die Dauer der Ausübung ihrer Führungsaufgaben zusätzlich zur angereiften Besoldung eine monatliche Funktionszulage zu, die auch in einem beschränkten Ausmaß entrichtet werden kann und deren Höhe im Kollektivvertrag bestimmt wird, wobei die Homogenisierung mit dem Landespersonal erfolgen wird.