(1) Die Italienische Landesbibliothek „Claudia Augusta“ fördert das Studium der Wissenschaften, der Literatur und der Künste; insbesondere
(2) Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 2 fördert die Italienische Landesbibliothek „Claudia Augusta“ zweckmäßige Synergien mit den Bibliotheken von Gemeinden, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, und mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb Südtirols. 2)
(1)Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die auf lokaler und nationaler Ebene in den Bereichen Kultur, Literatur, Geschichte, Bibliothekswissenschaft und Katalogisierung sachverständig sind. Die Mitglieder gehören der italienischen Sprachgruppe an und werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für Italienische Kultur ernannt.
(2) In seiner ersten Sitzung wählt der wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende.
(3) Der Direktor/Die Direktorin der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil. Das Protokoll führt ein Beamter/eine Beamtin, der bzw. die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört. 3)
(1)Der wissenschaftliche Beirat ist beratendes Organ in Fragen, die die fachlich-wissenschaftliche Arbeit der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ betreffen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wird mindestens dreimal jährlich einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn es der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirats oder der Direktor/die Direktorin der Bibliothek es für nötig hält oder wenn es von wenigstens zwei Beiratsmitgliedern schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt wird.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat insbesondere die Aufgabe:
(1)Der Direktor/Die Direktorin der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ übt die Funktionen der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, im Rahmen der Aufgaben aus, welche von der Verordnung über die Benennung und die Aufgaben der Ämter der Südtiroler Landesverwaltung festgelegt sind. 5)
(1)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bibliotheksbetriebs wird der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ funktionale Autonomie zuerkannt.
(2) Die Einnahmen der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“, wozu auch Beiträge anderer öffentlicher und privater Körperschaften, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zählen, fließen in eigens dafür vorgesehene Einnahmekapitel des Landeshaushaltes ein.
(3) Die Einhebung von Gebühren erfolgt über einen einhebungsberechtigten Beamten im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 des Landesgesetzes 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.
(4) Die für den Betrieb und die Führung der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ erforderlichen finanziellen Mittel werden in eigens dafür vorgesehene Ausgabenkapitel des Landeshaushalts zu Gunsten der zuständigen Abteilung bereitgestellt. 6)
(1)Das Plansoll der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt.
(2) Die Besoldung und die rechtliche Stellung des Personals der Bibliothek entsprechen jenen des Landespersonals.
(3) Für nicht verwaltungsmäßige Tätigkeiten kann die Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.“
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen. 7)