Kundgemacht im A.Bl. vom 21. April 1998, Nr. 17.
(1) Die sportliche Betätigung und die Ausübung von Sporttätigkeiten werden uneingeschränkt gefördert. In Einklang mit den geltenden Bestimmungen über die Beseitigung der architektonischen Barrieren sorgen das Land Südtirol und die Gemeinden sowie die Verbände von Gemeinden im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dafür, daß die Sportanlagen und die entsprechenden Dienste den Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht und von ihnen benutzt werden können.