Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Juni 1997, Nr. 27.
(1) Die Ausgaben, welche die Durchführung dieses Gesetzes mit sich bringt, werden mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme ermächtigt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.