(1) Die elektrische Energie, welche dem Land Südtirol aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 des Autonomiestatutes zusteht oder im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, erworben wird, kann ab dem 1. Jänner 2018 gänzlich oder zum Teil an Verbrauchergruppen jeglicher Kategorie verteilt werden. Dies erfolgt nach Kriterien und Modalitäten, die in einem eigens von der Landesregierung genehmigten Plan festgelegt werden und im Einklang mit den unionsrechtlichen und staatlichen Bestimmungen im Bereich der Staatsbeihilfen stehen.
(2) Im Plan laut Absatz 1 legt die Landesregierung, nach vorheriger Ermittlung durch die für Energie zuständige Organisationseinheit, den Anteil der Energie fest, der direkt genutzt werden kann bzw. den verschiedenen Verbrauchergruppen zugewiesen wird.
(3) Die Tarife für die an die verschiedenen Verbrauchergruppen verteilte Energie werden von der Landesregierung im Rahmen des Plans laut Absatz 1 festgelegt. In jedem Fall dürfen diese Tarife nicht jene der Aufsichtsbehörde für Elektroenergie, Gas und das Wassersystem und auch nicht die durchschnittlichen Tarife des freien Marktes überschreiten.
(4) Die Abgabe und Abtretung der Energie erfolgen gemäß den Modalitäten des Planes laut Absatz 1 und werden aufgrund von eigenen Vereinbarungen zwischen der für Energie zuständigen Landesstelle, den Konzessionären von großen Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie und den Stromverteilern sowie den Akteuren des Strommarktes festgelegt. Mit diesen Vereinbarungen werden unter anderem die technisch-wirtschaftlichen Bedingungen für die Stromlieferung geregelt.
(5) Die Pflicht zur Lieferung elektrischer Energie für die Konzessionäre von öffentlichen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie laut Artikel 13 des Autonomiestatutes läuft ab dem Beginn der Produktion hydroelektrischer Energie. Im Falle einer teilweisen Inbetriebnahme der Anlage wird für die Berechnung der pflichtmäßigen Lieferung das Verhältnis zwischen der mittleren Nennleistung des in Betrieb befindlichen Teils der Anlage und der konzessionierten Nennleistung angewandt. 13)