(1) Die in den Landesschulrat gewählten Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art wählen, nach Abteilungen getrennt, aus ihrer Mitte den jeweiligen Personalrat der Lehrer. Diese üben die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse bezüglich Rechtsstatus der Lehrpersonen sowie Disziplinarmaßnahmen gegen dieselben aus.
(2) Die in den Landesschulrat gewählten Direktoren und Inspektoren der Schulen staatlicher Art wählen, als gemeinsame Kategorie und nach Abteilungen getrennt, aus ihrer Mitte den jeweiligen Personalrat der Direktoren und Inspektoren. Diese üben die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse bezüglich Rechtsstatus der Direktoren und Inspektoren sowie Disziplinarmaßnahmen gegen dieselben aus.
(3) Die Personalräte setzen sich aus vier Mitgliedern zusammen, wobei die Vertretung der Grund- , Mittel- und Oberschule zu gewährleisten ist, sowie aus dem Hauptschulamtsleiter bzw. dem zuständigen Schulamtsleiter oder deren Stellvertreter, welcher den Vorsitz übernimmt. In den Personalräten der Lehrer der deutschsprachigen und der italienischsprachigen Schulen ist die Mitgliedschaft eines Zweitsprachenlehrers zu gewährleisten.
(4) Sofern eine Wahl im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht möglich ist, da in den einzelnen Abteilungen nicht genügend Mitglieder der jeweiligen Kategorie vertreten sind, sind diese Rechtsmitglieder der Personalräte. Die eventuell fehlenden Mitglieder werden von letzteren unter jenen Personen gewählt, die die Voraussetzungen haben, um als Vertreter der entsprechenden Kategorie in den Landesschulrat gewählt zu werden.
(5) Die Personalräte sind bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.