(1) Der Landesschulrat bleibt vier Schuljahre im Amt.
(2) Nach Ablauf der Amtsdauer des Landesschulrates ist dieser bis zur Ernennung der neuen Mitglieder und höchstens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres verlängert.
(3) Der Landesschulrat, der am 31. August 2020 im Amt ist, wird vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 verlängert. Von September 2020 bis Februar 2021 steht der Vorsitz der deutschen Abteilung und von März 2021 bis August 2021 der italienischen Abteilung zu. 10)