(1) Für die Schule mit italienischer Unterrichtssprache, für die Schule mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schule der ladinischen Ortschaften wird ein Landesbeirat der Eltern und ein Landesbeirat der Schüler eingesetzt.
(2) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Schule ein Elternvertreter an.
(2/bis) Dem Landesbeirat der Eltern gehört auch je Schule der Berufsbildung ein Elternvertreter an. Die Satzungen der Schulen der Berufsbildung legen die Modalitäten der Namhaftmachung der jeweiligen Elternvertreter fest. 24)
(3) Dem Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen gehören je Oberschule zwei Schülervertreter an.
(3/bis) Dem Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen gehören auch je Schule der Berufsbildung zwei Schülervertreter an. Die Satzungen der Schulen der Berufsbildung legen die Modalitäten der Namhaftmachung der jeweiligen Schülervertreter fest. 25)
(4) Die Landesbeiräte laut Absatz 1 haben die Aufgabe, Vorschläge zur Verbesserung der verschiedenen Aspekte des Schulbetriebes zu unterbreiten. Die Vorschläge werden je nach Zuständigkeit den Gebietskörperschaften oder den Ämtern der Landesverwaltung übermittelt. Jeder Landesbeirat kann sich in Unterbeiräte gliedern. Die Beiräte und Unterbeiräte wählen aus ihrer Mitte für die Amtsdauer von drei Schuljahren einen Vorsitzenden als Koordinator.
(5) Die Landesbeiräte sind ständige Gremien; ihre Mitglieder werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt. 26)
(5/bis) „5/bis Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten des Sprengels, für den sie namhaft gemacht wurden, bzw. die Schule, in der sie gewählt wurden, besucht. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten bzw. eine Schule besucht. 27)
(5/ter) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, sofern sie weiterhin die Schule der Oberstufe besuchen, in der sie gewählt wurden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, auch wenn sie eine andere Schule der Oberstufe besuchen. 28)
(6) Die Landesbeiräte versammeln sich wenigstens einmal im Schuljahr und immer dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Versammlung beantragt und dabei die Tagesordnungspunkte vorschlägt. Außerdem können sie vom zuständigen Landesrat und dem zuständigen Hauptschulamtsleiter oder Schulamtsleiter einberufen werden.
(7) In erster Einberufung sind die Landesbeiräte beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins ihrer Mitglieder anwesend ist; in zweiter Einberufung genügt die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder. 29)
(8) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Kindergartendirektion ein Elternvertreter an, der von den Elternvertretern im Direktionsrat namhaft gemacht wird.
(9) Die mit der Tätigkeit der Landesbeiräte verbundenen Ausgaben werden von den Schulämtern aufgrund von Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, verwaltet.30)