(1) Für alle Bauarbeiten und Lieferungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Elektrifizierung der ländlichen Gebiete, die direkt vom Land durchgeführt werden oder von diesem finanziert oder unterstützt werden können, ist ein Fach- und Finanzgutachten einzuholen.
(2) Ein Fachgutachten ist außerdem vorweg für alle Vorhaben, die Wasserbauten und wasser- und forstwirtschaftliche Arbeiten zum Bodenschutz, einschließlich der Lawinenverbauung, betreffen, erforderlich, auch wenn sie nicht vom Land finanziert werden; die Zuständigkeit des Staates im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, wird dadurch nicht berührt.
(3) Abgegeben wird das Gutachten laut den Absätzen 1 und 2 von:
- dem zuständigen Abteilungsdirektor bei Bauarbeiten, Lieferungen oder anderen Vorhaben mit veranschlagten Kosten von nicht mehr als 1.500.000 Euro,
- der Fachkommission laut Artikel 2 bei Bauarbeiten, Lieferungen und anderen Vorhaben mit veranschlagten Kosten von über 1.500.000 Euro. 2)
(4) Auf Antrag des Direktors der zuständigen Landesabteilung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) kann das Gutachten von der Fachkommission laut Artikel 2 abgegeben werden.
(5) Die in Absatz 3 genannten Beträge können jährlich mit einem Beschluß der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, den Baukostenerhöhungen angepaßt werden, die vom Zentralinstitut für Statistik (ISTAT) für das jeweils vorhergehende Jahr erhoben wurden.
(6) Die Gutachten über Lieferungen laut Absatz 1 ersetzen auch das Gutachten der Landeskommission für den Ankauf und die Abtretung beweglicher Sachen.
(7) Ist für Bauarbeiten, Lieferungen oder andere Vorhaben laut den Absätzen 1 und 2 das Gutachten des technischen Landesbeirates vorgeschrieben, so wird dieser durch einen Vertreter der jeweils zuständigen Abteilungen ergänzt. In diesem Fall ist das Gutachten der Fachkommission laut Artikel 2 nicht erforderlich.