(1) Die Landesfachkommission für Bauarbeiten und andere Vorhaben laut Artikel 1 besteht aus:
(2) Die Fachkommission wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode, in der sie ernannt wurde, im Amt; sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Schriftführer der Kommission ist ein Beamter, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.
(3) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Bestand der Sprachgruppen in Südtirol nach der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen.
(4) Die Beschlüsse der Fachkommission werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 3)
(5) Der Vorsitzende kann bei der Überprüfung von Vorhaben, die besonderes Fachwissen verlangen, Experten, auch verwaltungsinterne, einladen, an den Arbeiten der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.