(1) Damit dieses Gesetz durchgeführt werden kann, wird der allgemeine Stellenplan des Landespersonals laut Anlage 1 zum Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, ersetzt durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, um eine Stelle in der vierten/fünften und um eine Stelle in der achten/neunten Funktionsebene erhöht.
(1) Ärzte, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Ausbildung für Ärzte für allgemeine Medizin laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, geändert durch den einzigen Artikel des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 10, und ergänzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19, begonnen haben, beenden diese Ausbildung wie vorgesehen.
(2) Dem Sonderausbildungsnachweis laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 256/1991 ist das Ausbildungsdiplom für Ärzte für allgemeine Medizin laut Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 20, gleichgestellt.
(3) Bis zum 31. Dezember 1994 können sich in die Verzeichnisse der unterversorgten Gebiete jene Ärzte eintragen lassen, die wenigstens fünf Jahre effektiven Dienstes als Arzt nachweisen können; der Dienst muß von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen bestätigt werden.
(1) Die Landesregierung trifft mit den Landesgewerkschaften der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Basiskinderärzte für die Dauer von drei Jahren entsprechende Vereinbarungen zur Regelung der Erbringung der gesundheitlichen Leistungen in Südtirol.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personenkategorien mit Wohnsitz in Südtirol zu bestimmen, die beim jeweiligen Sanitätsbetrieb die Rückerstattung der Auslagen für gelegentliche Untersuchungen beantragen können; weiters setzt sie die Höhe der Rückzahlungen fest. 4)
(1) Auf das Personal des Gesundheitsdienstes in Südtirol werden, auch teilweise abweichend vom Landesgesetz vom 28. Juni 1983, Nr. 19, der Artikel 11 des Gesetzesdekretes vom 24. November 1990, Nr. 344, umgewandelt in Gesetz vom 23. Jänner 1991, Nr. 21, und das Dekret des Sanitätsministers vom 21. Oktober 1991, Nr. 458, angewandt.
(2) Für die Zulassung zu den zum Absatz 1 vorgesehenen Wettbewerben für ein Berufsbild, das nicht dem Zugehörigkeitsberufsbild entspricht, ist die Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache vorgeschrieben, die dem Studientitel entsprechen muß, der für den Zugang von außen zum angestrebten Berufsbild erforderlich ist.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.