(1) Die Landesregierung ist befugt, die Beteiligung des Landes Südtirol an einer mit öffentlichem und privatem Kapital ausgestatteten Aktiengesellschaft zu beschließen und durchzuführen, deren Statut hinsichtlich des Zwecks der Gesellschaft, die Durchführung von Studien und technischen Kontrollen von Stoffen, Maschinen, Anlagen, Geräten sowie Studien in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsschutz und Brandverhütung vorsieht.
(2) Die von der Gesellschaft ausgeführte Tätigkeit muß Aufgaben betreffen, die besondere technische und wissenschaftliche Kenntnisse sowie den Einsatz einer umfassenden technischen Organisation erfordern und in den Zuständigkeitsbereich der Autonomen Provinz, bezogen auf das Landesgebiet, fallen.
(3) In den ersten drei Betriebsjahren der Gesellschaft kann die Landesregierung Beiträge zur Deckung eventueller Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der Gesellschaft und zur Deckung von Betriebskosten gewähren.
(4) Die Landesregierung ist befugt, sich am Kapital der Gesellschaft im Ausmaß von 51 Prozent zu beteiligen. Hierzu kann sie eine Ausgabe von höchstens einer Milliarde zu Lasten des Haushaltsjahres 1993 tätigen.
(5) Für die Gewährung von Beiträgen gemäß Absatz 3 wird eine Ausgabe von 500 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1993 ermächtigt.
(6) Die Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgesetzt.
(7) Die Deckung der in den Absätzen 4 und 5 angeführten Ausgaben für insgesamt 1500 Millionen Lire erfolgt durch entsprechende Verminderung des im Kapitel 102120 des Ausgabenvoranschlages eingeschriebenen Sammelfonds (Posten Nr. 2 der Anlage 4 zum Haushalt).
(8) Die Landesregierung ist ermächtigt, die nötigen Änderungen zum Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1993 zwecks Durchführung der in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Ausgaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, einzuführen.