(1) Die Organe der Landesverwaltung und die zuständigen örtlichen Behörden können im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches aufgrund der technischen Untersuchungen von spezialisierten Fachleuten oder Gesellschaften die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Unbedenklichkeitserklärungen, Erlaubnisse und Genehmigungen ausstellen, aufheben und widerrufen bzw. Anordnungen zum Schutz der Unversehrtheit von Person und Umwelt erlassen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.