(1) Vorbehaltlich der strafrechtlichen Bestimmungen wird jeder Verstoß gegen die Artikel 2, 5, 5-bis, 8 und 9 mit einer Geldbuße von 144,00 bis 1.410,00 Euro bestraft. 12)32)
(1-bis) Bei Nichtbeachtung von Artikel 6 oder der technischen Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11-bis Absatz 1 Buchstabe b) wird die Geldbuße laut Absatz 1 um das Fünffache erhöht. 33)
(1-ter) Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Durchführungsverordnung laut Artikel 11-bis Absatz 1 Buchstabe a) oder jener, die zum Schutz der öffentlichen Unversehrtheit erlassen wurden, wird die Betriebsgenehmigung für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage ausgesetzt. 33)
(1-quater) Bei Nichteinhaltung der Sperrstunde werden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angewandt. 33)
(2) Die Geldbußen werden je nach Zuständigkeit vom Direktor der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister verhängt. 34)
(3) Die Einnahmen aus den Geldbußen stehen jeweils der Verwaltung zu, welche die Geldbuße verhängt hat.