(1) Die Aufsicht über Veranstaltungen und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der entsprechenden Durchführungsverordnung und der allfälligen Auflagen steht den zuständigen Organen der Staats- und Verwaltungspolizei zu.
(2) Die mit der Aufsicht betrauten Bediensteten ordnen die sofortige Einstellung einer Veranstaltung an, wenn schwerwiegende Abweichungen bezüglich der erteilten Bewilligung festgestellt werden.
(3) Allfällige Mängel, die bei der Aufsicht festgestellt werden, sind je nach Zuständigkeit gemäß Artikel 2 dem Bürgermeister oder dem Landeshauptmann zu melden, der die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist oder, wenn nötig, die Einstellung der Veranstaltung anordnet.