(1) Mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgt die Bestimmung des Ausmaßes der Zweisprachigkeitszulage für das Personal der Sanitätseinheiten und das Personal gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. April 1986, Nr. 15, mit dem Arbeitsvertrag auf Landesebene, und zwar in der gleichen Art und Weise und mit denselben rechtlichen Wirkungen wie für das Personal der Autonomen Provinz Bozen; mit demselben Arbeitsvertrag erfolgt auch die Bestimmung der Arbeitsstunden, die, zusätzlich zum normalen Stundenplan, zur Bewältigung des erhöhten Arbeitsaufwandes, der sich durch die Zweisprachigkeitspflicht ergibt, erforderlich sind. Ein Einfluß auf andere wie immer genannte Zulagen ist dadurch nicht gegeben; besonders berücksichtigt wird jedoch Artikel 1 Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 9. Mai 1980, Nr. 9. 2)
(2) 3)
(3) Die Vertragspartner auf Landesebene sind jene, welche im gesamtstaatlichen Arbeitsvertrag festgelegt sind. Die Landesregierung gibt die Vollmacht zur Unterzeichnung, sobald sich die Verhandlungsdelegationen auf einen Abkommensvorschlag geeinigt haben. Innerhalb der Frist von 60 Tagen nach der Unterzeichnung des Vertrages werden die neuen Bestimmungen, welche sich aus der vereinbarten Regelung ergeben, von der Landesregierung beschlossen und vom Landeshauptmann mit Dekret angenommen und erlassen.
(4) Die von Fall zu Fall notwendigen Beträge werden in den Haushaltsgesetzen festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.